Rechtsprechung
   OLG Köln, 16.09.1998 - 13 U 48/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,3830
OLG Köln, 16.09.1998 - 13 U 48/98 (https://dejure.org/1998,3830)
OLG Köln, Entscheidung vom 16.09.1998 - 13 U 48/98 (https://dejure.org/1998,3830)
OLG Köln, Entscheidung vom 16. September 1998 - 13 U 48/98 (https://dejure.org/1998,3830)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB §§ 276, 675
    Prüfungspflicht der Bank bei gefälschtem Überweisungsauftrag

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 1725
  • WM 1999, 1211
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 31.05.1994 - VI ZR 12/94

    Rückabwicklung eines gefälschten Überweisungsauftrages

    Auszug aus OLG Köln, 16.09.1998 - 13 U 48/98
    Diese Prüfung liegt ohnehin schon vorrangig im eigenen Interesse der Bank, weil sie nämlich regelmäßig selbst das - auch nicht formularmäßig ohne Rücksicht auf ein Verschulden auf den Kunden abwälzbare - Risiko trägt, daß Überweisungsaufträge gefälscht oder inhaltlich verfälscht werden (vgl. BGH NJW 1994, 2357; NJW 1997, 1700; NJW 1997, 2236).
  • BGH, 18.03.1997 - XI ZR 117/96

    Bank trägt das Risiko von Scheckfälschungen

    Auszug aus OLG Köln, 16.09.1998 - 13 U 48/98
    Diese Prüfung liegt ohnehin schon vorrangig im eigenen Interesse der Bank, weil sie nämlich regelmäßig selbst das - auch nicht formularmäßig ohne Rücksicht auf ein Verschulden auf den Kunden abwälzbare - Risiko trägt, daß Überweisungsaufträge gefälscht oder inhaltlich verfälscht werden (vgl. BGH NJW 1994, 2357; NJW 1997, 1700; NJW 1997, 2236).
  • BGH, 13.05.1997 - XI ZR 84/96

    Rechtsfolgen der Einlösung eines entwendeten, verfälschten, undatierten Schecks

    Auszug aus OLG Köln, 16.09.1998 - 13 U 48/98
    Diese Prüfung liegt ohnehin schon vorrangig im eigenen Interesse der Bank, weil sie nämlich regelmäßig selbst das - auch nicht formularmäßig ohne Rücksicht auf ein Verschulden auf den Kunden abwälzbare - Risiko trägt, daß Überweisungsaufträge gefälscht oder inhaltlich verfälscht werden (vgl. BGH NJW 1994, 2357; NJW 1997, 1700; NJW 1997, 2236).
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